Das interessante Urteil: Mindestlohn; Feiertagsvergütung; Nachtarbeitszuschlag

BAG Urteil vom 27.09.2017, 10 AZR 171/16

Die Feiertage stehen vor der Tür und manch einer muss auch an Feiertagen arbeiten und da stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage diese zu vergüten sind. Dazu eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: 

Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich - soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht - nach § 2 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz)* iVm. § 1 MiLoG (Mindestlohngesetz)**.  

Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.

 

Der Sachverhalt: 

Die klagende Arbeitnehmerin ist langjährig bei der beklagten Arbeitgeberin als Montagekraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Dieser sieht u.a. einen Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 25 % des tatsächlichen Stundenverdienstes und ein „Urlaubsentgelt“ i.H.d. 1,5fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes vor.  

Für den Monat Januar 2015 zahlte die Arbeitgeberin neben dem vertraglichen Stundenverdienst von 7,00 €o bzw. 7,15 € eine „Zulage nach MiLoG“. Die Vergütung für einen Feiertag und einen Urlaubstag berechnete sie ebenso wie den Nachtarbeitszuschlag für 5h nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns, sondern nach der niedrigeren vertraglichen Stundenvergütung. 
Die Arbeitnehmerin verlangt mit ihrer Klage eine Vergütung aller im Januar 2015 abgerechneten Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit 8,50 Euro brutto und meint, auch der Nachtarbeitszuschlag sei auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen.

Die Entscheidung:

Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht hat die Arbeitnehmerin gewonnen. Und auch das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht, damit hat der Arbeitgeber in allen 3 Instanzen verloren. 

Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber aber für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte (Entgeltausfallprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach dem MiLoG bestimmt; dieses enthält keine hiervon abweichenden Bestimmungen.  

Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung scheidet aus. Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssen nach den Bestimmungen des MTV ebenfalls (mindestens) auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von (damals) 8,50 Euro berechnet werden, da dieser Teil des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ im Sinne des MTV ist.  

Eine Anrechnung des gezahlten „Urlaubsgeldes“ auf Ansprüche nach dem MiLoG kann nicht erfolgen, da der MTV hierauf einen eigenständigen Anspruch gibt und es sich nicht um Entgelt für geleistete Arbeit handelt. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. September 2017 - 10 AZR 171/16 - 

Pressemitteilung 40/2017 vom 20.09.2017 

Vollständiges BAG Urteil 

Praxishinweis: 

*§ 2 Abs. 1 EFZG lautet:
„Entgeltfortzahlung an Feiertagen (1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“

**§ 1 MiLoG (in der hier maßgeblichen Fassung) lautete auszugsweise:„Mindestlohn(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. …“ 

Aktueller Hinweis zu Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn nach MiLoG beträgt noch bis 12/2018 
8,84 € brutto/Stunde

Unabhängig davon gelten in vielen Branchen höhere allgemeinverbindliche tarifliche Mindestlöhne, eine Übersicht des WSI Tarifarchiv der gewerkschaftsnahen Boeckler-Stiftung finden Sie hier: Übersicht des WSI Tarifarchiv 

Unabhängig davon werden in Branchen mit Fachkräftemangel vertraglich oft höhere Stundenlöhne gezahlt …

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