Aktuelle Urteile rund um die Corona Pandemie
 

Die Pandemie beschäftigt auch zunehmend die Justiz, betroffen sind nicht nur Privatpersonen, wie z.B. Schüler und Studenten, sondern auch Betriebe. Nachfolgend ein paar Beispiele: 
 

  • so wurde für eine Schülerin, die Leistungen nach SGB II (Hartz IV) bezieht, durch das Landessozialgericht (LSG) Essen ein Mehrbedarf für die Anschaffung eines Tablets im Wert von 150,00 € zugesprochen, damit sie die Möglichkeit erhält im Rahmen der Chancengleichheit am Homeschooling und am Onlineunterricht teilzunehmen. Pressemitteilung des LSG Essen    
  • Das LSG Essen, Az. L 7 AS 635/20 hat auch entschieden, dass es keinen Mehrbedarf für Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen der SGB II Leistungen gibt, denn dies sei aus dem Regelsatz zu finanzieren, es genüge ja auch die Bedeckung mit einem einfachen Schal oder Tuch - Pressemitteilung des LSG Eseen
  • Das Landgericht Heilbronn hat entschieden, dass einer Friseurin keine Entschädigung für die präventive Schließung ihres Salons zusteht, das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht dies nur vor, wenn sie selbst erkrankt wäre und unter behördlicher Quarantäne gestellt worden wäre, mehr dazu bei Bericht über Urteil in der Deutschen Handwerkszeitung
  • Das Landgericht Köln musste die Frage klären, ob die Soforthilfe des Bundes und der Länder bei Schulden des Empfängers durch Dritte gepfändet werden kann. Vor dem Gericht hatte ein Steuerberater geklagt, bei dem ein Mandant noch Schulden hatte. Der hatte 9.000 € Soforthilfe beantragt und auch bekommen. Einen Teil des Geldes wollte der Steuerberater jetzt pfänden lassen.

    Das Landgericht Köln, Az. 39 T 57/20, (Pressemitteilung hier) hat hier auf Grund des sogenannten Pfändungsschutzkontos entschieden und festgelegt: Wenn jemand 9.000.00 € an Soforthilfe über das Bundesprogramm erhält, dann darf das nicht gepfändet und eingezogen werden. Der Unternehmer darf also das Geld für seine laufenden Ausgaben verwenden. 

    Beachte: Viele Soforthilfen sind von Gesetzes wegen unpfändbar. Selbst wenn man kein Pfändungsschutzkonto gehabt hätte, wäre da der Steuerberater als Gläubiger nicht rangekommen. 
  • Ein Medizinstudent der Uni Göttingen war beim Verwaltungsgericht Göttingen erfolgreich. Er muss während einer Klausur keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, das dies die Konzentration zu sehr beeinträchtigen könne und es ist ausreichend, wenn der Mindestabstand von 1,50 m zwischen den Prüfungsteilnehmern gewahrt werde; Pressemitteilung des VG Göttingen Nr. 8/2020 v. 05.06.2020 

 

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