Das interessante Urteil: Bereitschaftszeit als Arbeitszeit

EUGH Urteil vom 21.02.2018, C-518/15

Freiwilliger Feuerwehrmann verlangt Entschädigung für Bereitschaftsdienste

Heute mal ein Beispiel, das deutlich macht, dass auch die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshof (EuGH) Auswirkungen auf deutsche Arbeitsverhältnisse haben kann, denn hier ging es um die die Definition der Arbeitszeit im Sinne der europäischen Richtlinie 2003/88/EG, die in allen Mitgliedstaaten der EU Mindeststandards festlegt.

 

Der Sachverhalt: 

Der Feuerwehrdienst der Stadt Nivelles in Belgien umfasst Berufsfeuerwehrleute und freiwillige Feuerwehrleute. Die freiwilligen Feuerwehrleute nehmen an den Einsätzen teil und nehmen auch Wach- und Bereitschaftsdienste wahr. Der belgische Kläger Rudy Matzak ist bereits seit 1981 freiwilliger Feuerwehrmann. Außerdem ist er Angestellter eines Privatunternehmens. Im Jahr 2009 klagte Herr Matzak gegen die Stadt Nivelles vor dem Arbeitsgerichtshof Brüssel in Belgien, um unter anderem eine Entschädigung für seine zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste zu erhalten, die seiner Ansicht nach als Arbeitszeit einzuordnen sind. 

Der belgische Arbeitsgerichtshof legt die Frage zur Entscheidung dem EuGH vor. Insbesondere möchte er wissen, ob die zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste unter den Begriff Arbeitszeit der Richtlinie fallen. 

 

Die Entscheidung:

Der EuGH stellt klar, dass die EU-Mitgliedstaaten bei beschäftigten Feuerwehrleuten nicht von allen Verpflichtungen aus der Richtlinie abweichen dürfen. Betroffen seien auch die Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit". Die Definition der Arbeitszeit ist also zwingendes Recht, von dem die EU-Mitgliedstaaten nicht abweichen dürfen. Die Richtlinie legt also europaweite Mindeststandards fest. 

Der Gerichtshof stellt klar, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringen muss und während der er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, als "Arbeitszeit" anzusehen ist. Denn die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, sei dann erheblich eingeschränkt.

Insoweit sei für die Einordnung als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können. 

Herr Matzak habe offenbar während seines Bereitschaftsdienstes nicht nur erreichbar sein müssen, sondern er sei auch verpflichtet gewesen, einem Ruf seines Arbeitgebers zum Einsatzort innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, und zum anderen habe er an einem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort persönlich anwesend sein müssen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass, mit dieser Regelung der Bereitschaftszeit objektiv die Möglichkeiten des Arbeitnehmers eingeschränkt werden können, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen. Angesichts dieser Einschränkungen unterscheide sich die Situation Klägers Matzak von der eines Arbeitnehmers, der während seines Bereitschaftsdienstes einfach nur für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss. 

Fazit: 

  • Bereitschaftszeit = Arbeitszeit, denn es gilt nach Artikel 2 der Richtlinie 2003/88/EG als Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.
  • Vergütung der Bereitschaftszeit richtet sich nach nationalem Recht, in Deutschland wenigstens Mindestlohn (vgl. Presserklärung 33/16 des BAG zum Urteil des 5. Senats vom 29.6.2016 - 5 AZR 716/15), abweichende günstigere vertragliche und tarifvertragliche Regelungen bleiben möglich.

Mehr Informationen dazu: 
Meldung aus Beck aktuell
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 04. November 2003 
Urteil des EuGH vom 21.02.2018 Ville de Nivelles ./. Rudy Matzak 

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