Das interessante Urteil: Glatteistest auf dem Weg zur Arbeit kein Arbeitsunfall

BAG Urteil vom 23.01.2018, Az. B 2 U 3/16 R

Prüft ein Arbeitnehmer, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fährt, ob die Fahrbahn glatt ist und verletzt sich auf dem Rückweg zu seinem Auto, liegt darin kein versicherter Arbeitsunfall. Dies das Bundessozialgerichts entschieden

 

Der Sachverhalt: 

Ein Arbeitnehmer wollte morgens mit seinem Auto zur Arbeit fahren. Nachdem er das Wohnhaus verlassen hatte, legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf dem Grundstück parkende Auto.

Danach verließ er das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Der Deutsche Wetterdienst hatte zuvor gemeldet, dass in der Nacht mit überfrierender Nässe oder leichtem Schneefall zu rechnen sei. 

Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm. 

Die Entscheidung:

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der unmittelbare und damit versicherte Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen war, in dem der Kläger die Straße betreten hatte. Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handelt es deshalb nur um eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg.

Vorbereitungshandlungen sind nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht besteht, eine solche Handlung vorzunehmen, oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen.

Keine der Alternativen war hier erfüllt. Auch wenn der Kläger die Prüfung als sinnvoll oder erforderlich angesehen habe, sei diese weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch für den Antritt der Fahrt unverzichtbar gewesen. 

Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 3/2018 vom 23. Januar 2018 - Glatteistest  
 

Fazit: 

Das Bundessozialgericht setzt damit seine sehr strenge Rechtsprechung fort, wonach Unterbrechungen auf dem Weg zur Arbeit, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (also der Arbeitsleistung, die man am Arbeitsort zu erbringen hat) nicht in der Berufsgenossenschaft versichert sind. 

Der Arbeitnehmer hat damit keinen Anspruch auf Leistungen / Schadenersatz wie z.B. Heilbehandlungskosten der zuständigen Berufsgenossenschaft nach SGB VII.

In der Regel werden jedoch Leistungen der Krankenversicherung erbracht. Sofern der Arbeitnehmer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, sollte geprüft werden, ob man daraus Versicherungsleistungen erhält.

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