Das interessante Urteil: Vergütung für Umkleidezeiten - auffällige Dienstkleidung

BAG, Urteil vom 24.04.2018, 5 AZR 245/17

Der Sachverhalt: 

Die Arbeitnehmerin, die gleichzeitig Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit 1994 beim Arbeitgeber, zuletzt als Mitarbeiterin in der stationären Dienstleistung im Betrieb in D beschäftigt. Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen, das bundesweit im Bereich Geld- und Werttransporte sowie Geldbearbeitung tätig ist. Der Arbeitgeber ist Mitglied der Arbeitgebervereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste. 

Der Arbeitgeber vergütet die Arbeit in der stationären Dienstleistung vom Beginn der dienstplanmäßigen Tätigkeit bis zur Betätigung der Stempeluhr nach Arbeitsende mit 15,29 € brutto/Stunde. Neben der Stempeluhr am Haupteingang befinden sich weitere Stempeluhren vor den Abteilungen. Die Arbeitnehmer sind angewiesen, unmittelbar nach Tätigkeitsende die Stempeluhr vor der jeweiligen Abteilung zu bedienen. 

Die Mitarbeiterin ist im Geldbearbeitungszentrum in der obersten Etage tätig. Wenn sie sich im Betrieb umzieht, sucht sie die Umkleideräume im Untergeschoss auf und legt dort ihre Dienstkleidung an. Diese besteht aus Sicherheitsschuhen und einem schwarzen Poloshirt, auf dem sich auf Vorder- und Rückseite in gelber Schrift das Firmenlogo befindet. Danach betätigt die Arbeitnehmerin die Stempeluhr vor ihrer Abteilung, verrichtet ihre Tätigkeit, betätigt unmittelbar nach deren Beendigung erneut die Stempeluhr vor der Abteilung und begibt sich wieder in die Umkleideräume. 

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die erforderliche Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung bestehend aus Poloshirt und Sicherheitsschuhen im Betrieb der des Arbeitgebers zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählt und zu vergüten ist. 

Bei den von der Arbeitnehmerin benötigten Umkleidezeiten zum An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb handelt es sich um eine vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611 Abs. 1 BGB. Maßgeblich ist danach der versprochene Dienst, zu dem sich die Arbeitnehmerin verpflichtet hat. Dazu zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. 

„Arbeit“ als Leistung der versprochenen Dienste iSd. § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses (hier also der des Arbeitgebers) dient.

Um vergütungspflichtige Arbeit handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit (vgl.  auch BAG Urteil vom 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rdnr. 13 mwN). 

Das vollständige ausführliche Urteil gibt es hier: BAG Urteil vom 25.4.2018, 5 AZR 245/17

Praxishinweis: 

Zur Vermeidung von Diskussionen empfiehlt es sich, im Arbeitsvertrag klar zu regeln, ob eine Pflicht zum Tragen von bestimmter Dienstkleidung / Uniform besteht, wer für die Reinigung aufzukommen hat und in welchem Umfang die Umkleidezeit vergütet wird. 

Dies kann auch durch eine Betriebsvereinbarung kollektivrechtlich zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber geregelt werden, sofern keine vorrangige tarifvertragliche Regelung dazu besteht. 

Bei Fragen hierzu können Sie sich gerne an mich wenden. 

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