Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – was ist zu beachten?

Was müssen Arbeitnehmer beachten?

  1. Der Arbeitnehmer muss sich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vor Dienst-/Schichtbeginn melden und seine Arbeitsunfähigkeit dem oder der Vorgesetzten mitteilen (Anzeigepflicht des Arbeitnehmers). Dies geschieht oft telefonisch, kann aber auch, je nach vertraglicher Vereinbarung oder betrieblicher Übung, über E-Mail oder Chatnachricht erfolgen.
  2. Mitgeteilt werden muss dabei nur die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer, aber keine medizinischen Details
  3. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn man sich im Urlaub befindet und die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Urlaubs hinaus andauern wird.
  4. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als mitgeteilt, muss der Arbeitnehmer sich erneut melden und die voraussichtliche Dauer der AU mitteilen.
  5. Von der Anzeigepflicht ist die Feststellungspflicht zu unterscheiden. Diese besteht grundsätzlich bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen. Die Arbeitsunfähigkeit wird von einem Arzt festgestellt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ärztlicherseits festgestellt, muss der Arbeitnehmer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen zu lassen.
  6. Der Arbeitnehmer sollte sich dennoch die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer aushändigen lassen. Er ist nicht verpflichtet, diese Bescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Empfehlenswert ist aber, vor allem in den Fällen, in denen es zwischen Arzt und Krankenkasse bzw. Arzt und Minijob-Zentrale zu einem digitalen Störfall kommt. Damit ist gerade noch in der Anfangsphase der Umstellung zu rechnen.

Was müssen Arbeitgeber beachten?

  1. Der Arbeitgeber darf die eAU nur abfragen, wenn der Arbeitnehmer die abzurufende Arbeitsunfähigkeit angezeigt hat und für den angefragten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bestand
  2. Ein Abruf der eAU ist nur dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits verpflichtet ist, eine Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen zu lassen und diese bereits vom Arzt an die Krankenkasse übermittelt werden konnte.
  3. Der Arbeitgeber oder ein Beauftragter (z.B. eine Steuerberatungskanzlei) sendet eine Anfrage nach der eAU an die Krankenkasse über deren Kommunikationsserver.
  4. Nach Erhalt der Anfrage stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf auf dem Kommunikationsserver bereit. Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter erhält eine Benachrichtigung über die erfolgte Bereitstellung. Der Abruf sollte am Folgetag der ärztlichen Feststellung möglich sein.
  5. Abrufbar sind nur die AU eines Vertragsarztes bzw. Zahnarztes, die Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall und der stationäre Aufenthalt im Krankenhaus.
  6. Nicht abrufbar sind Bescheinigungen von Privatärzten (ohne kassenärztliche Zulassung), Ärzten im Ausland, Rehabilitationsleistungen, privat krankenversicherten Arbeitnehmern, Beschäftigungsverbote bei Schwangeren, Erkrankung des Kindes des Arbeitnehmers und die stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheitsphase sowie die Erkrankung im Ausland. Hier bleibt es vorerst bei den Nachweisen auf Papier. Es ist also nur ein erster Schritt in die digitale AU.
  7. Es empfiehlt sich die Belegschaft durch ein klar formulierte Mitteilung über die neuen Regeln zur AU-Mitteilung zu informieren.
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