Das interessante Urteil: Urlaub bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

BAG Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14 (F)

Der Sachverhalt: 

Der Kläger und Beschäftigte wechselte ab dem 15. Juli 2010 in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nicht mehr an fünf, sondern nur noch an vier Tagen in der Woche. Während seiner Vollzeittätigkeit im Jahr 2010 hatte er keinen Urlaub.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.

Die Beklagte und Arbeitgeberin hat gemeint, dem Beschäftigten stünden angesichts des tariflichen Anspruchs von 30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahr 2010 nur die 24 von ihr gewährten Urlaubstage zu (30 Urlaubstage geteilt durch fünf mal vier).

Der Kläger und Beschäftigte hat die Ansicht vertreten, eine verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs sei für die Monate Januar bis Juni 2010 nicht zulässig, so dass er im Jahr 2010 Anspruch auf 27 Urlaubstage habe (für das erste Halbjahr die Hälfte von 30 Urlaubstagen, mithin 15 Urlaubstage, zuzüglich der von ihm für das zweite Halbjahr verlangten zwölf Urlaubstage. 

Der Beschäftigte verlangt nun, ihm noch drei Tage Urlaub aus 2010 zu gewähren.  

Die Entscheidung:

Der Beschäftigte und Kläger hat in letzter Instanz gewonnen. Das BAG hat entschieden, dass dem beschäftigten Kläger noch drei Tage Urlaub zu gewähren sind. 

Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen Urlaub nicht nehmen, darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt werden.  

Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er - in Urlaubswochen ausgedrückt - unverändert bleibe, hat der EuGH unter Hinweis auf das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen.

Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH konnte an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht festgehalten werden, nach der die Urlaubstage grundsätzlich umzurechnen waren, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht belegten Tage verringerte. 

Zwar regelt § 26 Abs. 1 TVöD u.a., dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindert. Die Tarifnorm ist jedoch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F)

Praxishinweis: 

Teilzeitbeschäftigte sollten also darauf achten, wenn sie im Laufe des Jahres durch Arbeitszeitreduzierung an weniger Tagen pro Woche arbeiten, dass bereits erworbene Urlaubsansprüche, die noch aus der Vollzeittätigkeit bestehen, korrekt der Höhe nach berechnet werden und der volle Jahresurlaub gewährt wird. 

Bei der Urlaubsberechnung ist nicht auf die Stundenzahl pro Woche, die gearbeitet wird abzustellen, sondern auf die Anzahl der Tage pro Woche. Dies gilt auch dann, wenn an den Tagen unterschiedliche Stunden zu leisten sind.

Bei Fragen hierzu können Sie sich gerne an mich wenden. 

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