LAG Berlin-Brandenburg: Essverbot am Arbeitsplatz ist mitbestimmungspflichtig

Eine Anordnung des Arbeitgebers, mit der den Arbeitnehmern das Essen am Arbeitsplatz (hier in einem Call-Center) untersagt und auf die alleinige Nutzung der Küche verwiesen wird, ist regelmäßig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Die diesbezügliche Weisung dient dazu, das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung und das betriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer zu koordinieren und zu beeinflussen.

Die Arbeitnehmer werden angehalten, die Küche als Ort der Essenzubereitung und der Essenseinnahme zu wählen, nicht aber den Arbeitsplatz selbst. Hiermit wird das Verhalten der Arbeitnehmer "untereinander" koordiniert; arbeitende Arbeitnehmer sollen beispielsweise nicht Essensverhalten, Essensgerüchen etc. von anderen (am Arbeitsplatz essenden) Arbeitnehmern ausgesetzt sein. Es soll auch ein "gleichmäßiges" Verhalten der Arbeitnehmer erreicht werden: Arbeiten am Arbeitsplatz, Essen in der Küche.

Erkennt der Arbeitgeber unter Hinweis auf Hinweis auf Hygiene- und Gesundheitsschutzüberlegungen das Mitbestimmungsrecht nicht an, ist eine Unterlassungsverfügung des Betriebsrats gerechtfertigt

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg v. 12.07.2016 - 7 TaBVGa 520/16

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