Infos zur Inflationsausgleichsprämie
Vielen von Ihnen haben sicher schon von der Inflationsausgleichsprämie gehört, der eine oder die andere sie vielleicht schon mit der Verdienstabrechnung November 2022 oder Dezember 2022 (teilweise) erhalten. Hier in paar Infos:
- Die gesetzliche Grundlage dazu wurde vom Bundestag Ende Oktober 2022 geschaffen und ist rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft getreten.
- Die Auszahlung der Prämie ist nur im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 möglich (Zuflussprinzip).
- Die Prämie beträgt maximal 3.000,00 € und ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Steuerfreiheit ergibt sich dabei aus § 3 Abs. 11 c EStG. Die Sozialversicherungsfreiheit aus §§ 17 SGB IV, 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV
- Der Betrag von 3.000,00 € ist dabei als Freibetrag ausgestaltet. Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Betrag oder zahlt diese jedes Jahr in voller Höhe, ist der Betrag, der über 3.000,00 € liegt, voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Die Prämie kann dabei auch als Sachbezug gewährt werden (Gutscheine, Smartphone, Tablet, Fahrrad etc.)
- Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, er kann die Prämie auszahlen, muss es aber nicht. Und er legt auch die Höhe der Prämie fest.
- Sie gilt für alle Beschäftigten, es ist also egal, ob es sich um Vollzeit-, Teilzeitbeschäftigte, Azubis, Werkstudenten oder Minijobber handelt. Die Prämie könnte der Arbeitgeber auch an Beschäftigte zahlen, die gerade in Elternzeit oder im Krankengeldbezug sind.
- Tipp: haben Sie einen Hauptjob und einen Nebenjob / Minijob können Sie bei jedem Arbeitgeber die Inflationsausgleichprämie je Arbeitgeber in max. voller Höhe erhalten.
- Bei der Höhe und Auszahlung der Prämie muss der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz nach AGG beachten. Einen Teil der Belegschaft ganz unberücksichtigt zu lassen, ist also nicht möglich. Eine Staffelung nach der Einkommenshöhe dürfte jedoch zulässig sein.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine vorübergehende Gehalts- oder Lohnkürzung ist nicht zulässig
- Ist auf das Arbeitsverhältnis ein eine feste vertragliche Zusage von Sonderzahlungen, Boni oder sonstigen Prämien vereinbart oder ein Tarifvertrag anwendbar, der eine Sonderzahlung/Weihnachtsgeld (steuer- und sozialversicherungspflichtig) vorsieht, darf dies nicht mit Inflationsausgleichsprämie verrechnet werden – prüfen Sie also sorgfältig ihre Verdienstabrechnungen!
- Es genügt aber auch, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
- Falls ein Betriebsrat existiert, ist dieser im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG einzubeziehen.
- Die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (Hartz IV - Aufstocker) nicht als Einkommen angerechnet wird.
- Die Inflationsausgleichsprämie ist allerdings voll pfändbar!