Aufgepasst beim Formulieren einer Stellenanzeige!
Es drohen für den Arbeitgeber Entschädigungszahlungen nach dem Antidiskriminierungsgesetz (AGG) z.B. wegen Altersdiskriminierung.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.500,00 € an einen Bewerber wegen Altersdiskriminierung verurteilt.
Was war geschehen? Ein Arbeitgeber schrieb auf zahlreichen Internetplattformen wie StepStone, LinkedIn, Xing eine Position als „MANAGER CORPORATE COMMUNICATIONS (M/W/D) UNTERNEHMENSSTRATEGIE“ in Vollzeit aus. In der Stellenanzeige hieß es 2023 u.a.
„Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“ und „Du bist ein absoluter Teambuddy…“
Der Bewerber ist 1972 geboren und von Beruf Wirtschafts-Diplomjurist bewarb sich auf diese Stelle über das Online-Karriere-Portal des Arbeitgebers. Nur 8 Tage später erhielt der Bewerber eine Absage. Er vermutete wegen der Ablehnung seiner Bewerbung eine Altersdiskriminierung und erhob Klage beim Arbeitsgericht.
Grundsätzlich darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen das Antidiskriminerungsrecht ausgeschrieben werden (vgl. §§ 11, 7 AGG). Das LAG ging unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) davon aus, dass hier eine Benachteiligung zu vermuten sei. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber in vollem Umfang darlegen und beweisen muss, dass er den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt hat. Dieser Beweis gelingt in der Praxis nur selten. So auch hier.
Das LAG vertrat die Auffassung, dass der Begriff "Digital Native" unmittelbar an das Lebensalter angeknüpft sei. Zur Begründung hat das Gericht nicht nur Wikipedia (!) herangezogen, sondern auch den Duden und die wissenschaftliche Definition von Marc Prensky aus 2001. Danach handelt es sich um die Generation von Menschen, die nicht mit digitalen Technologien wie Computern, Internet und mobilen Geräten aufgewachsen sind. Das Gericht hat sich dabei offen gelassen, ab welchem Geburtsjahrgang man als Digital Native gilt, alle nach 1981 Geborenen können jedoch davon ausgehen.
Die vollständige Begründung können Sie hier nachlesen:
LAG Baden-Württemberg Urteil vom 07.11.2024, Az. 17 Sa 2/24 (unter Verweis insbesondere auf Rz. 48/49 des Urteils)




