Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, während der Kündigungsfrist bereits eine anderweitige Beschäftigung anzunehmen.

Nach einer Kündigung und Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsvertrags streiten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft um das Geld. In diesem Fall war der Arbeitnehmer und Kläger seit November 2019 beim Arbeitgeber und Beklagten beschäftigt, zuletzt als Senior Consultant gegen eine monatliche Vergütung von 6.440,00 Euro brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 ordentlich zum 30. Juni 2023 und stellte den Kläger unter Einbringung von Resturlaub unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, bereits während der Kündigungsfrist einen neuen Job anzutreten, um damit den Arbeitgeber bereits vor Ende des Arbeitsverhältnisses finanziell zu entlasten.

Praxistipp:

Arbeitgeber sollten nach Ausspruch einer Kündigung sehr sorgfältig prüfen, ob sie den gekündigten Arbeitnehmer wirklich unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freistellen. Meist kann der Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist zunächst Resturlaub machen und Freizeitausgleich wegen Überstunden nehmen. Läuft danach die Kündigungsfrist noch immer, sollte überlegt werden, ob nicht eine widerrufliche Freistellung die bessere Alternative ist. Bei Personalknappheit oder Auftragsspitzen können dann auch gekündigte Arbeitnehmer nochmals zur Arbeitsleistung herangezogen werden.   

Mehr dazu unter Pressemitteilung 6/25 https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/freistellung-waehrend-der-kuendigungsfrist-boeswilliges-unterlassen-anderweitigen-verdienstes/?highlight=freistellung+K%C3%BCndigung

Quelle: BAG Urteil vom 12.02.2025 5 AZR 127/24

Deutscher Anwaltverein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, während der Kündigungsfrist bereits eine anderweitige Beschäftigung anzunehmen. DAV Fortbildung DAV Ausbildung Xing